Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 234

§ 234 – Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Arbeitslosenhilfe

(1) Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte auch nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Übergangsgeld, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder wenn sie nicht arbeitsunfähig waren, unmittelbar vor Beginn der Leistungen Arbeitslosenhilfe bezogen haben, und für die von dem der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. (2) Für Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 ist für die Berechnung des Übergangsgeldes § 21 Abs. 4 in Verbindung mit § 47b des Fünften Buches jeweils in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Versicherte haben Anspruch auf Übergangsgeld bei medizinischer Rehabilitation oder Teilhabeleistungen, auch nach dem 31. Dezember 2004.
  • Der Anspruch besteht, wenn sie vor der Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosenhilfe bezogen haben.
  • Es müssen Beiträge zur Rentenversicherung auf das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gezahlt worden sein.
  • Für die Berechnung des Übergangsgeldes gelten bestimmte gesetzliche Regelungen in der Fassung von 2004.
  • Die Regelungen betreffen nur berechtigte Personen gemäß dem ersten Absatz.